Für Fairness bei der Abrechnung von Wärme und Wasser
Soviel für Energie bezahlen, wie man auch konsumiert. Das ist das Prinzip hinter der verbrauchsabhängigen Abrechnung für Heiz- und Warmwasserkosten. Doch längst nicht bei jedem Objekt wird diese Methode angewendet. Und dort, wo nach Verursacherprinzip abgerechnet wird, bestehen viele Unklarheiten. Das zeigen die Fragen, die das Bundesamt für Energie immer wieder zu diesem Thema erreichen. Energeiaplus mit Antworten auf die häufigsten Fragen und wer wofür zuständig ist.
Ist die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärmekosten Pflicht?
Das kommt darauf an, in welchem Kanton das Gebäude liegt. Denn die Abrechnung ist nicht auf Bundesebene, sondern kantonal geregelt. In den meisten Kantonen gilt die Mess- und Abrechnungspflicht für Gebäude ab 5 Nutzeinheiten / Wohnungen. Bei älteren Gebäuden (zumeist vor 1990) gelten unterschiedliche kantonale Bestimmungen. Wird das Warmwasser- und / oder Heizungssystem (Leitungen) ersetzt, müssen die Kosten für die Energie auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Um sicher zu gehen, was in Ihrem Kanton gilt, wenden Sie sich an die kantonale Energiefachstelle.
Was ist der Unterschied zwischen der verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA), die es seit 2017 gibt, und der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) aus dem Jahr 2004?
Die VEWA hat die VHKA aktualisiert und erweitert. Die VHKA regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Die VEWA bezieht auch die übrigen, zentral anfallenden Energie- und Wasserkosten ein (Strom bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch, Kälteenergie, Frisch- und Abwassergebühren). Es ist also ein umfassenderes Modell als die VHKA.
Muss der Heiz- und Warmwasserverbrauch auch in Altbauten nach dem Verursacherprinzip verrechnet werden? In den meisten Kantonen werden «Altbauten» als Bauten definiert, welche vor 1990 erstellt wurden. In den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Wallis und Genf sind auch Altbauten in der Regel ab 5 Nutzeinheiten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wärmekosten verpflichtet. In den übrigen Kantonen muss nach Verbrauch abgerechnet werden, wenn Heizung inklusive Leitungen (Heizung und Warmwasser) ersetzt wurden. (siehe oben)
In unserem Haus messen Zähler den Wärmeverbrauch. Trotzdem werden die Kosten dafür pauschal in Rechnung gestellt. Darf man das? Sofern für das Gebäude eine Pflicht für die Wärmemessung besteht (in der Regel ab 5 Nutzeinheiten, ab Baujahr 1990) gilt auch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung.
Ich bin Stockwerkeigentümerin. Jetzt soll der Verteilschlüssel angepasst werden. Was ist zulässig?
In Kantonen, wo die verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung nicht vorgeschrieben ist, ist der Stimmbeschluss gemäss Stockwerkeigentümer-Reglement massgebend. Wird die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung eingeführt, gilt grundsätzlich, dass mindestens 50% der Wärmekosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
In den Wärmekosten sind auch sogenannte Grundkosten enthalten (Service-Abo, Zähler-Ablesung), Zu den Grundkosten zählen auch Speicher- und Zirkulationsverluste und die Heizung allgemeiner Räume. Nur mit unverhältnismässigem Aufwand könnte hier der individuelle Verbrauch ermittelt werden. Zudem: Je höher der Verbrauchsanteil ist, desto grösser die Sensibilisierung für einen sorgsamen Energieverbrauch.
Es wird empfohlen, die Abrechnung nach dem allgemein anerkannten «Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA)» vom Bundesamt für Energie durchzuführen.
Ich bin mit dem Verteilschlüssel nicht einverstanden. Der Anteil des Energieverbrauchs wird gegenüber den Grundkosten (Abwassergebühren, Kaminfeger, Service-Abo für den Brenner, etc) zu wenig stark gewichtet.
Das «Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA)» empfiehlt bei den Wärmekosten einen verbrauchsabhängigen Kostenanteil von 70%. Gesetzlich sind mindestens 50% vorgesehen.
Ich habe eine Dachwohnung: Das Dach ist schlecht isoliert. Das heisst: Im Winter muss ich stark heizen, damit es warm bleibt, im Sommer ist es dafür siedend heiss. Wie wird das berücksichtigt beim Verteilschlüssel? Für «Altbauten» wird die heiztechnisch schlechtere Wohnlage über den Lageausgleich berücksichtigt. Dieser gewährt für entsprechende Flächen einen «Rabatt» auf den Anteil der Heizkosten. Der ist nicht als exakte Wissenschaft auf einzelne Objekte anzusehen. Er schafft als Standardmodell einen gewissen Ausgleich für die heiztechnische Wohnsituation.
Es gibt indes Fälle, wo auf den Lageausgleich verzichtet werden kann:
- Bei Neubauten oder sanierten Bauten, die wärmetechnisch einen Neubaustandard erreichen und deren Nebenkosten erstmals im Jahr 2018 oder später abgerechnet werden.
Ich bin Mieterin in einem MFH. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit dem Verteilschlüssel nicht einverstanden bin? Kann ich da überhaupt etwas machen? Kann ich mich beim Bundesamt für Energie beschweren?
Als Mieterin wenden Sie sich in erster Linie an die Liegenschaftsverwaltung. Diese wird Ihr Anliegen prüfen und bei Bedarf die Abrechnungsfirma zur Beurteilung beiziehen. Kann keine Einigung erzielt werden, steht der Weg zur Schlichtungsbehörde offen.
Die VEWA hat keinen juristischen Charakter. Es ist ein möglicher Weg, die Heiz- und Warmwasserkosten abzurechnen. Das Bundesamt für Energie ist im Fall von Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten keine Rekursinstanz.
Ich befolge die Energiespar-Tipps des Bundes und heize nur auf maximal 20 Grad. Ist mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung sichergestellt, dass meine Sparbemühungen auch belohnt werden und ich nicht den Wärmeverbrauch meiner Nachbarn quersubventioniere, die mehr heizen als ich?
Ja, mit der verbrauchsabhängigen Wärmekostenabrechnung können Sie mit Ihrem Heizverhalten Ihren Anteil an den Heizkosten direkt beeinflussen. Im Kostenvergleich zu einem verschwenderischen Nachbarn, fällt die Rechnung für den sparsamen Verbraucher schnell um einige hundert Franken geringer aus.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:
Stand der Energie- und Klimapolitik in den Kantonen 2022 ist die offizielle Publikationvonn Bundesamt für Energie, Bundesamt für Umwelt und Energie-Direktoren-Konferenz (EnDK).
Der Schweizerische Verband für Energie- und Wasserkostenabrechnung hat zudem eine Übersicht und Gesetzestextsammlung publiziert. (Stand: Februar 2023).
Warum Verursacherprinzip bei den Energiekosten?
In Mehrfamilienhäusern kann der Energie- und Wasserverbrauch der einzelnen Wohnungen sehr unterschiedlich sein. Die eine Partei heizt mehr als die andere, badet öfter oder wäscht häufiger. Das alles wirkt sich beim Energieverbrauch aus.
Nicht selten liegen die Verbrauchsunterschiede bei identischen Objekten fürs Heizen im Verhältnis 1:4. Oder beim Wasser: Da sind die Verbrauchsunterschiede bei identischen Objekten noch grösser. Hier beträgt das Verhältnis bis 1:10.
Mit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung kann diesen Unterschieden Rechnung getragen werden. Wer mehr Energie verbraucht, zahlt auch mehr. Zähler, die den individuellen Wasser- und Energieverbrauch messen, sind Voraussetzung dazu. Das Verursacherprinzip schafft also Transparenz, Gerechtigkeit und einen Anreiz für den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.
In der Praxis sind Einsparungen an Heizenergie von durchschnittlich 14% für Altbauten festgestellt worden. Beim Wasserverbrauch liegen die Einsparungen zwischen 15 und 20%.
Brigitte Mader, Kommunikation, Bundesamt für Energie, in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verband für Energie- und Wasserkostenabrechnung
Bild: Shutterstock; Stock-Foto ID: 2149805549; CeltStudio
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