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Lieferwagen oder Personenwagen? Was macht den Unterschied aus?


Personen- oder Lieferwagen? Sowohl als auch! Es gibt Fahrzeuge, die sowohl zur einen wie zur anderen Fahrzeugart gehören können. Relevant ist die Zuteilung zum Beispiel, wenn es um die Grenzwerte von CO2-Emissionen geht.

Wenn das Fahrzeug erstmals in Verkehr gesetzt wird, entscheidet die Fahrzeugart, welche CO2-Grenzwerte gelten: Für PWs und Lieferwagen sind das nicht dieselben. Ein neuer Personenwagen darf seit 2020 nicht mehr als 95 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen. Bei Lieferwagen liegt dieser Zielwert bei 147g/km.

Vor 2020 gab es in der Schweiz – im Unterschied zur EU – für Lieferwagen noch keine solchen Emissionsvorschriften. Für Personenwagen gibt es sie seit Juli 2012. Der Grenzwert lag damals bei 130g/km. Überschreitet ein Importeur mit dem durchschnittlichen CO2-Ausstoss seiner Neuwagen-Flotte diesen Zielwert, wird eine Sanktion fällig.

Im Zusammenhang mit diesen CO2-Grenzwerten stellt sich also die Frage, wann es sich um einen Personenwagen handelt und wann um einen Lieferwagen.

Für Personen oder Sachen?

Das wichtigste Unterscheidungs-Kriterium: Ein Personenwagen dient dem Personen-Transport und hat höchstens neun Sitzplätze inklusive Fahrerin oder Fahrer. Ein Lieferwagen ist für den Sachentransport konzipiert und hat höchstens ein Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.

Verschiedene Autohersteller bieten Modelle an, die sowohl Lieferwagen wie Personenwagen sein können. Oder anders gesagt: Das gleiche Fahrzeug-Chassis kann als Personenwagen ausgebaut sein oder als Lieferwagen.

In der Verordnung über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge (VTS) gibt Artikel 9 Absatz 4 Auskunft: «Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.»

Strassenverkehrsamt prüft

Doch was ist mit «überwiegende Merkmale» genau gemeint? Wann ist ein «Bus» ein Personenwagen und wann ein Lieferwagen? Bevor ein Fahrzeug auf der Strasse zugelassen ist, muss es dem jeweiligen Strassenverkehrsamt vorgeführt werden. Dort entscheidet sich die Zuteilung zur Fahrzeugart. Primär wird dabei auf das Verhältnis des zur Verfügung stehenden Transportvolumens abgestellt (siehe auch Art. 11 Abs. 1 VTS).

Ein Beispiel: Van, 8 Plätze neben dem/der LenkerIn, 2100 kg wiegt das Fahrzeug leer, das Gesamtgewicht liegt bei 3100 kg, wobei 600 kg für die Mitfahrenden gerechnet sind (pro Person 75 kg). Zusätzlich könnten also noch 400 kg Waren transportiert werden. Der überwiegende Teil der Nutzlast wird aber für den Personentransport beansprucht. Das Fahrzeug wird als Personenwagen kategorisiert.

Das ändert sich, wenn man die hinteren Sitzreihen ausbaut und die Sicherheitsgurten entfernt und nur noch zwei Sitze für den Personentransport verbleiben. Das Fahrzeug hat nun einen anderen Hauptzweck – nämlich Waren zu transportieren.

Nutzlastberechnung für Zweifelsfälle

Nicht immer ist das eindeutig. In Zweifelsfällen braucht es eine zusätzliche Berechnung der sogenannten Nutzlast. Damit werden die Anteile von Personen- und Sachentransport festgestellt.

Allerdings: Die meisten Fahrzeuge gehören klar der einen oder anderen Kategorie an. Oder anders gesagt: Ein zweisitziger, reiner Sportwagen kann nie ein Nutzfahrzeug sein, auch wenn man allfällig vorhandene Rücksitze wegnimmt.

Zudem: Als KonsumentIn ist es nicht ohne weiteres möglich zu erkennen, ob ein Fahrzeug nur als Liefer- oder Personenwagen zugelassen werden kann oder ob eine Umklassierung möglich ist.

Welche Unterschiede gibt es bei Versicherungen und Steuern zwischen PW und Lieferwagen?

Die Motorfahrzeugsteuern sind Sache der Kantone. Sie bemessen die Steuern für Personenwagen auf verschiedenen Grundlagen: Gesamtgewicht, Hubraum oder Leistung.

Der TCS geht davon aus, dass die Motorfahrzeugsteuern für Lieferwagen tendenziell höher sind als für Personenwagen, weil die Nutzlast und in der Folge auch das Gesamtgewicht bei Lieferwagen oft höher ist als bei Personenwagen. Viele Kantone besteuern Lieferwagen nach Gesamtgewicht.

Bei den Fahrzeug-Versicherungen ist die Sache noch etwas komplexer. Die Fahrzeugart ist bei der Festlegung eines Versicherungstarifs nur ein Merkmal, das mit verschiedenen Faktoren zum Fahrzeug wie etwa Preis, Hubraum oder Antriebsart/Treibstoffklasse und Angaben der versicherten Person (Alter, Fahrerfahrung) ergänzt wird.

Brigitte Mader, Kommunikation Bundesamt für Energie

 

 

 

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