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Strategie Stromnetze: Verordnungsrevisionen in der Vernehmlassung


Im Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen («Strategie Stromnetze»). Dieses umfasst Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes. Wie üblich haben diese Gesetzesänderungen Anpassungen auf Verordnungsstufe zur Folge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat diese Anpassungen vorbereitet; der Bundesrat hat am 8. Juni 2018 die Vernehmlassung dazu eröffnet. Die Stellungnahmen zu den Vernehmlassungsunterlagen können bis 1. Oktober 2018 eingereicht werden.

Die Vernehmlassungsunterlagen enthalten Revisionen von neun Verordnungen. Die Verordnungsentwürfe konkretisieren die vom Parlament beschlossenen Bestimmungen auf Gesetzesebene. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die folgenden Themen:

Netzentwicklungsprozess: Der energiewirtschaftliche Szenariorahmen, der als Grundlage für die Netzplanung dient, soll alle vier Jahre überprüft und nachgeführt werden. Weiter umschreibt die Verordnung den Inhalt der Grundsätze, welche die Netzbetreiber bei der Netzplanung anwenden müssen. Das revidierte Gesetz sieht Informationsmassnahmen und Öffentlichkeitsarbeit vor. Diesbezüglich regelt die Verordnung, unter welchen Bedingungen die herbei anfallenden Kosten anrechenbar sind.

Innovative Massnahmen: Die Nutzung neuartiger Methoden und Produkte aus Forschung und Entwicklung, welche die Erhöhung der Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Effizienz der Netze bezwecken, zählen als innovative Massnahmen für intelligente Netze. Die Netzbetreiber sollen solche Massnahmen über das Netznutzungsentgelt finanzieren dürfen, sofern die Kosten nicht mehr als 0,5 % der anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers pro Jahr betragen, insgesamt jährlich max. Fr. 500’000.-.

Preisgestaltung in der Grundversorgung: Das Parlament hat Bestimmungen eingeführt, die es den Grundversorgern erlauben, die Gestehungskosten inländisch produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien über den Grundversorgungstarif zu finanzieren. In der Verordnung wird die Bestimmung bis zum Tarifjahr 2022 befristet.

Verkabelung von Leitungen: Die Verordnung legt in Form eines konkreten Mehrkostenfaktors fest, dass Leitungen im Verteilnetz (Spannung unter 220 kV) als Erdkabel zu erstellen sind, sofern die Gesamtkosten der Kabelvariante verglichen zur Freileitungsvariante diesen Faktor nicht übersteigen. Weiter definiert die Verordnung eine Berechnungs­methode zum Gesamtkostenvergleich zwischen Freileitungs- und Kabelvarianten sowie Ausnahmen zu dieser Regelung.

– Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren: Die Bestimmungen zum Sachplanverfahren werden präzisiert und zweckmässig gegliedert. Die Genehmigungsverfahren für untergeordnete Vorhaben werden vereinfacht: Bestimmte geringfügige technische Änderungen und Instandhaltungsarbeiten können ohne Plangenehmigung vorgenommen werden.

– Geoinformation: Die revidierten Gesetzesbestimmungen sehen die Erstellung einer geografischen Gesamtsicht des Hoch- und Höchstspannungsnetzes vor und führen Hilfsmittel zur Verbesserung der räumlichen Koordination ein, beispielsweise Projektierungszonen und Baulinien zur Freihaltung von Räumen oder Trassen. Die hierbei anfallenden Geodaten müssen in den Geobasisdatenkatalog (Anhang der Geoinformationsverordnung) aufgenommen werden.

Die mit der Strategie Stromnetze auf Gesetzes- und Verordnungsstufe neu geschaffenen Bestimmungen sollen im zweiten Quartal 2019 in Kraft treten.

Sven Schelling, Fachspezialist Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht, BFE

Foto: Sven Schelling BFE (Nufenenpass)

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