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Förderinstrumente im Energiebereich: Was ist neu?


Am 21. März 2018 findet an der Hochschule Luzern in Horw das 14. IGE-Planerseminar zu aktuellen Themen aus der Energie- und Gebäudetechnik statt. Laura Antonini, stellvertretende Leiterin der Sektion erneuerbare Energien beim BFE, wird über die neuen Förderinstrumente für erneuerbare Energie referieren, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft sind. Im Interview erläutert sie die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen.

Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Energiegesetz (EnG) in Kraft. Was sind dessen Schwerpunkte?
Laura Antonini: Das totalrevidierte Energiegesetz sowie Anpassungen weiterer Bundesgesetze setzt die Basis für eine neue Ausrichtung der Energiepolitik. Die drei Eckpfeiler sind: Atomausstieg, Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und Steigerung der Energieeffizienz. Gesetzlich festgelegt sind Richtwerte für den Ausbau der erneuerbaren Energien und für neue und geänderte Förderinstrumente. Auf der Verbrauchsseite gelten ebenfalls Richtwerte.

Welche Rolle spielen die Energie- und die Energieeffizienz-Verordnung sowie die Energieförderungsverordnung?
Die bisherige Energieverordnung wurde totalrevidiert und neu in drei separate Verordnungen aufgeteilt: Energie-, Energieförderungs- sowie Energieeffizienzverordnung. Wie der Name bereits verrät, regelt die Energieförderungsverordnung die Einzelheiten bezüglich der Förderinstrumente (Einspeisevergütung, Einmalvergütung, Investitionsbeiträge und Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen). Andere Instrumente wie die wettbewerblichen Ausschreibungen für Energieeffizienz, die Geothermie-Garantien und -Erkundungsbeiträge, die Gewässersanierungsmassnahmen sowie die Rückerstattungen an Grossverbraucher sind in der Energieverordnung geregelt. Die Anforderungen an die Effizienz sind neu in der Energieeffizienzverordnung zusammengefasst. Zweck dieser Verordnung ist die Senkung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie die Steigerung ihrer Energieeffizienz.

Was wird aus dem Netzzuschlag von 2,3 Rappen pro Kilowattstunde finanziert?
Der Maximalbetrag des Netzzuschlags wird von bisher 1,5 Rappen pro Kilowattstunde auf neu 2,3 Rp./kWh erhöht. Aufgrund des gegebenen Bedarfs gilt dieses Maximum bereits seit dem 1.1.2018. Aus dem Netzzuschlagsfonds werden das Einspeisevergütungssystem, die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen, die Investitionsbeiträge für Biomasse-, Klein- und Grosswasserkraftanlagen, die Marktprämie für die Grosswasserkraft, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Erkundungsbeiträge und Risikogarantien für Geothermie-Projekte, die Gewässersanierungsmassnahmen, die noch laufenden Verpflichtungen aus den bisherigen Vergütungsinstrumenten (KEV und Mehrkostenfinanzierung) sowie die jeweiligen Vollzugskosten finanziert.

 

 

Welche Rolle spielen dabei die Haushalte und Unternehmen?
Die privaten Haushalte verbrauchen rund 30% des in der Schweiz konsumierten Stroms. Sie bezahlen also rund 30% der Förderung, die aus dem Netzzuschlag bezahlt wird, und damit rund 30% der mit dem neuen Energiegesetz zusätzlich erhobenen Gelder. Ein Haushalt mit vier Personen und einem Stromverbrauch von 5000 Kilowattstunden pro Jahr wird mit der Erhöhung des Netzzuschlags rund 40 Franken pro Jahr mehr bezahlen als heute (statt 75 neu also 115 Franken pro Jahr). Ein Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 150‘000 kWh, beispielsweise ein grösseres Sport- und Freizeitcenter, bezahlt durch die Erhöhung des Netzzuschlags 1200 Franken pro Jahr mehr (statt 2250 neu 3450 Franken pro Jahr).

Welches sind die wesentlichen Änderungen auf Gesetzesstufe?
Auf Gesetzesstufe werden neue Förderinstrumente geschaffen, insbesondere die Investitionsbeiträge, die Marktprämie für die bestehende Wasserkraft und die Beiträge für die Untergrunderkundung bei der Geothermie. Die bisherigen kostendeckenden, langfristigen Verpflichtungen werden grösstenteils durch Investitionsbeiträge, Kostenorientierung und überschaubare Verpflichtungsperioden abgelöst. Der Gesetzgeber hat zudem beschlossen, die Fördermassnahmen zeitlich zu begrenzen.

Gibt es ab 2018 nicht auch wesentliche neue Regelungen für Netzbetreiber?
Ja, Netzbetreiber spielen bei der Neuausrichtung des Energiesystems eine zentrale Rolle, darum sind sie von mehreren Anpassungen betroffen. So müssen beispielsweise in den nächsten zehn Jahren mindestens 80% der Messeinrichtungen auf intelligente Messsysteme (Smart Meters) umgerüstet werden. Ausserdem müssen für die Stromkennzeichnung neu immer Herkunftsnachweise verwendet werden. Die Angabe von nicht überprüfbaren Energieträgern, sogenanntem Graustrom, ist nicht mehr zulässig. Neu sind zudem alle ans Netz angeschlossenen Anlagen für die Herkunftsnachweise erfassungspflichtig, selbst wenn sie für den reinen Eigenverbrauch eingesetzt werden.

Kommt es auch zu Anpassungen im Bereich Abnahme- und Vergütungspflicht?
Der Preis, den die Netzbetreiber für die dezentrale Einspeisung von erneuerbarem Strom entrichten müssen, orientiert sich nicht nur an dem Preis, den der Netzbetreiber für die sonstige Beschaffung der Elektrizität bezahlt, sondern neu auch an den Kosten der eigenen Produktionsanlagen. Dadurch sollte beispielsweise die Vergütungshöhe für eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus in etwa dem Energietarif, den der Endverbraucher in ebendiesem Einfamilienhaus bezahlt, entsprechen.

Welchen Stellenwert hat der Eigenverbrauch im neuen Energiegesetz?
Der Eigenverbrauch hat seit der Einführung der Einmalvergütung 2014 bereits eine grosse Bedeutung für Photovoltaik unter 30 Kilowatt. Die Investition in eine mit der Einmalvergütung geförderte Photovoltaikanlage lohnt sich nur dann, wenn der Storm zumindest teilweise im Haus verbraucht wird. Mit dem neuen Energiegesetz können auch die Betreiber von grossen Anlagen die Einmalvergütung beantragen. Somit wird der Eigenverbrauch noch mehr Gewicht erhalten. Zur Stützung dieser Entwicklung enthält das neue Energiegesetz Regelungen, die die Bildung von so genannten „Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch“ gegenüber bisher stark vereinfachen. Insbesondere wird der Zusammenschluss, z.B. in einem Mehrfamilienhaus, vom EVU als einzelner Kunde betrachtet.

Was ändert sich bei der Photovoltaik?
Die Einmalvergütung wird zum Hauptfördersystem für Photovoltaikanlagen: sie deckt höchstens 30% der Investitionskosten einer vergleichbaren Anlage (Referenzanlage). Neu können auch grosse Anlagen die Einmalvergütung beantragen. Betreiber von Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 Kilowatt können künftig ausschliesslich die Einmalvergütung beantragen. Betreiber von grossen Anlagen, also mit einer Leistung ab 100 Kilowatt, können grundsätzlich weiterhin ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel können aber nur noch sehr wenige Anlagen, die sich vor Ende Juni 2012 angemeldet hatten, aufgenommen werden.

Neu gilt für die Förderung von Erneuerbaren Energien eine Befristung. Wie sieht diese konkret aus?
Die Einspeisevergütung wird Ende 2022 auslaufen, d.h. nur noch bis zu diesem Zeitpunkt können Anlagen ins Fördersystem aufgenommen werden. Bereits geförderte Anlagen sind von dieser Befristung nicht betroffen, sie erhalten also ihre Vergütung bis zum Ende der jeweiligen Vergütungsdauer. Ebenfalls Ende 2022 läuft die Marktprämie aus. Die anderen Förderinstrumente laufen 2030 aus.

Wer hat noch Anspruch auf eine Einspeisevergütung mit den neuen Spielregeln?
Über die grossen Photovoltaikanlagen haben wir ja bereits gesprochen. Biomasse-Infrastrukturanlagen (Kehrichtverbrennungsanlagen, kommunale Abwasserreinigungsanlagen) werden künftig mit Investitionsbeiträgen und nicht mehr mit der Einspeisevergütung gefördert. Holzkraftwerke können zwischen Investitionsbeiträgen und Einspeisevergütung wählen. Die neue Einspeisevergütung-Untergrenze für Kleinwasserkraftanlagen liegt bei 1 Megawatt. Für Erneuerungen und Erweiterungen stehen neu bis 2030 Investitionsbeiträge zur Verfügung.

Welche Nicht-Photovoltaik-Projekte haben noch eine Realisierungschance?
Unter den aktuellen gesetzlichen Bedingungen haben voraussichtlich noch jene Windkraft-, Biomasse- und Kleinwasserkraftprojekte, welche 2015 und 2016 auf der Warteliste baureif wurden, eine Chance, in die Einspeisevergütung aufgenommen zu werden. Für Projekte, die erst 2017 baureif wurden, ist ungewiss, ob sie noch ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden können. Alle anderen Projekte haben aus heutiger Sicht voraussichtlich keine realistische Chance mehr.

Bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) tritt neu die Direktvermarktung anstelle der bisherigen Kostendeckung. Was sind die Konsequenzen?Die Vergütungssätze orientieren sich an den Gestehungskosten der Anlagen, müssen aber nicht mehr kostendeckend sein. Ausserdem wird die Vergütungsdauer für neue Inbetriebnahmen von bisher 20 auf 15 Jahren gesenkt. Einzig Biomasseanlagen sind von dieser Kürzung ausgenommen. Die Direktvermarktung wird zu einer besseren Marktintegration von Strom aus erneuerbaren Energien führen und dadurch eine bedarfsgerechte Stromerzeugung unterstützen. Eine besser abgestimmte Produktion trägt zu einer höheren Netzstabilität und somit zu einer höheren Versorgungssicherheit bei.

Was heisst das konkret?
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betreiber von Anlagen ab 100 kW, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten. Die Produzenten suchen sich einen Käufer ihrer Wahl, der ihnen den Strom zu den attraktivsten Konditionen abnimmt. Für den ökologischen Mehrwert des Stroms erhalten sie eine Einspeiseprämie, die von Pronovo (bisher Swissgrid) ausbezahlt wird. Somit haben Betreiber einen Anreiz, sich an den kurzfristigen Marktsignalen zu orientieren bzw. ihre Einspeisung möglichst genau zu prognostizieren, um mehr Einnahmen als mit der bisherigen KEV zu erzielen. So entstehen beispielsweise Anreize, bei einer Überproduktion im Netz (negative Preise) die Anlage herunterzuregeln oder mit einem Speicher die Einspeisung auf Stunden mit hoher Last zu verschieben. Dabei bleibt die Vergütung im Mittel unverändert.

Welche Biomasse- und Wasserkraftanlagen erhalten künftig Investitionsbeiträge?
Für neue Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen sowie für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen kann ein Investitionsbeitrag beantragt werden. Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung können entweder einen Investitionsbeitrag oder eine Einspeisevergütung beantragen. Der Investitionsbeitrag soll eine gesteigerte Stromproduktion oder die Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ermöglichen und beträgt höchstens 20% der anrechenbaren Investitionskosten.

Erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen ab 300 kW profitieren neu von Investitionsbeiträgen. Die Investitionsbeiträge werden im Einzelfall festgelegt. Sie betragen für Kleinwasserkraftanlagen maximal 60% der anrechenbaren Investitionskosten. Neue, erheblich erweiterte oder erneuerte Grosswasserkraftwerke können ebenfalls neu einen Investitionsbeitrag von bis zu 35% der anrechenbaren Investitionskosten beantragen.

Was für eine Rolle spielt die Fortführung des Gebäudeprogrammes?
Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es fördert bei Liegenschaften Energieeffizienzmassnahmen wie die Dämmung von Dächern und Fassaden, die Nutzung von Abwärme und die Optimierung der Gebäudetechnik sowie den Einsatz erneuerbarer Energien. Mit dem neuen Energiegesetz wird das Gebäudeprogramm verstärkt, indem u.a. Globalbeiträge neu auch an indirekte Massnahmen der Kantone gewährt werden können, sich die maximal verfügbaren Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung von 300 auf 450 Millionen Franken pro Jahr erhöhen und die Befristung bis 2019 aufgehoben wurde.

 

Interview: Oskar E. Aeberli

 

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