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Die derzeit hohen Strompreise wirken sich auch auf die Betreiber und Betreiberinnen von Anlagen aus, die via Einspeisevergütung (KEV) gefördert werden. Steigt der Börsenstrompreis und somit der Referenz-Marktpreis über den vereinbarten Vergütungssatz, wird den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern die Differenz in Rechnung gestellt. Energeiaplus erklärt die Hintergründe.

Das Einspeisevergütungssystem (KEV) ist ein Instrument des Bundes zur Förderung der erneuerbaren Energien. Seit 2021 wurden keine neuen Anlagen mehr ins KEV-System aufgenommen (siehe Kasten). Die KEV soll einen kostendeckenden beziehungsweise seit 2018 einen kostenorientierten Betrieb von Photovoltaik-, Biomasse-, Windenergie-, Wasserkraft- und Geothermieanlagen ermöglichen. Finanziert wird die Einspeisevergütung aus dem Netzzuschlagsfonds.

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber im KEV-System erhalten einen festgelegten Vergütungssatz für den Strom, den sie produzieren und ins Netz einspeisen. Der Vergütungssatz pro Kilowattstunde eingespeisten Stroms wird von der Vollzugsstelle (Pronovo) für jede Anlage festgelegt.

In Zeiten tiefer Marktpreise deckt die KEV die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenstrompreis, dem sogenannten Referenz-Marktpreis, und dem Vergütungssatz. Die KEV federt somit die Risiken für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ab. Wenn die Strompreise höher als der Vergütungssatz sind, können Anlagenbetreiber und -betreiberinnen aber auch keinen zusätzlichen Gewinn erzielen. Die Auszahlung ist gedeckelt: Mehr als den vereinbarten Vergütungssatz erhalten sie nicht. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe.

Die Referenz-Marktpreise erfuhren seit Einführung der KEV so manche Kapriolen. 2009 lag der Marktpreis bei knapp 11 Rp/kWh. Danach erfolgte eine Talfahrt, welche im zweiten Quartal 2020 seinen Tiefpunkt mit 1,8 Rp./kWh erreichte. Seit dem Jahr 2021 steigen die Referenz-Marktpreise jedoch deutlich an und erreichten gegen Ende des letzten Jahres mit 23,7 Rp./kWh für PV-Anlagen und 24,8 Rp./kWh für die übrigen Technologien einen Rekordwert. Dies ist insbesondere auf die gestiegenen Öl-, Gas- und CO2-Preise auf den Weltmärkten zurückzuführen. Für rund 10 Prozent der KEV-Empfänger liegen die Referenz-Marktpreise des 4. Quartals 2021 damit über dem zugesicherten Vergütungssatz.

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Was heisst das nun für diese KEV-Anlagenbetreiber und – betreiberinnen?

 Es gilt zu unterscheiden zwischen Betreiberinnen und Betreibern, die ihren Strom direkt vermarkten müssen (Direktvermarktung) und allen anderen.

Betreiber von Direktvermarktungsanlagen erhalten wie gewohnt den Erlös für die eingespeiste Energie direkt von ihrem Vermarkter (i.d.R. Energieversorgungsunternehmen). Einen zusätzlichen Gewinn dürfen KEV-Anlagen aber nicht abwerfen. Oder anders gesagt: Ist der Referenz-Marktpreis höher als der festgelegte Vergütungssatz, steht die Differenz dem Netzzuschlagsfonds zu. Diese Differenz stellt Pronovo den Betreibern und Betreiberinnen vierteljährlich in Rechnung und überweist sie dem Netzzuschlagsfonds.

Für Betreiberinnen und Betreiber der anderen KEV-Anlagen ändert sich nichts: Sie erhalten in Summe wie gewohnt den Vergütungssatz pro Kilowattstunde eingespeisten Stroms, den die Vollzugsstelle Pronovo festgesetzt hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage von Pronovo.

Möchte eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber vollständig von den hohen Strompreisen profitieren, kann sie respektive er aus der KEV austreten. Eine Rückkehr in die KEV ist nicht mehr möglich, auch dann nicht, wenn die Strompreise wieder sinken. Das Risiko trägt dann der Produzent beziehungsweise die Produzentin.

Die Einspeisevergütung (KEV) wurde 2009 eingeführt. Produzenten von Wasserkraft-, Biomasse-, Photovoltaik-, Windenergie- und Geothermieanlagen erhalten pro produzierter und ins Stromnetz eingespeister Kilowattstunde einen festgelegten Vergütungssatz (Rp./kWh) ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich während 10 bis 25 Jahren und wird aus dem Netzzuschlagsfonds finanziert. Seit 2021 werden keine neuen Anlagen mehr in die KEV aufgenommen. Die Einspeisevergütung wurde durch sogenannte Investitionsbeiträge bzw. Einmalvergütungen abgelöst.

Nicole Kaiser, Fachspezialistin Erneuerbare Energie, und Laura Antonini, Stv. Leiterin Sektion Erneuerbare Energie, Bundesamt für Energie

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Das Bundesamt für Energie (BFE) beantwortet jedes Jahr hunderte von Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Auf energeiaplus.com greifen wir unter dem Stichwort «Liebes BFE…» einige davon auf.

Herr F. hat sich danach erkundigt welche Schutzvorrichtungen an Windrädern installiert sind, um Vögel vor den Rotorblättern zu schützen und fragt, ob es allenfalls eine automatische Abschaltvorrichtung gibt, welche eine Kollision verhindern kann.

Aktuell wird noch an Technologien geforscht, welche Vögel mithilfe von Kamera- oder Radarsystemen erkennen. Sie sind noch nicht genügend ausgereift, um Kollisionen verhindern zu können. Andere Systeme, die Vögel durch hör- oder sichtbare Signale verscheuchen, so dass die Tiere gar nicht in die Nähe der Windanlagen kommen, sind ebenfalls noch nicht marktreif.

Der Vogelschutz ist ein wichtiges Thema bei der Realisierung von Windkraftanlagen. Das fängt bereits bei der Planung an: Gebiete, wo sensible Vogelarten wie Bartgeier und das Auerhuhn zuhause sind, werden grundsätzlich als Standorte für Windenergie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. Während der Planung von Windprojekten wird eine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung betrachtet die Vogelbestände und das mögliche Konfliktpotenzial mit Windanlagen. In einem weiteren Schritt können dann eventuelle Schutz- oder Kompensationsmassnahmen eingerichtet werden. Zu den Standard-Schutzmassnahmen gehören neben der Standortwahl selbst die räumliche Konzentration der Anlagen und auf Fledermäuse abgestimmte Abschaltalgorithmen. Brutvögel fühlen sich laut dem Stand der aktuellen Forschung von Windrädern wenig gestört. Sie sind lernfähig und gewöhnen sich an die neuen Umstände in ihrem Lebensraum.

Doch wie viele Vögel werden in der Schweiz Opfer von Windturbinen? Im schweizerischen Windpark Peuchapatte im Kanton Jura hat die Vogelwarte Sempach eine Studie dazu durchgeführt. Sie konnte feststellen, dass pro Windturbine jährlich etwa 20 Vögel zu Tode kommen. An diesem Standort handelte es sich dabei weder um bedrohte Arten, noch um Greifvögel. Bei einer groben Hochrechnung auf 600 Windenergieanlagen bis 2050 sind dies insgesamt jährlich 12’000 Vogelopfer durch Windturbinen. Da entspricht – konservativ gerechnet –0.15% der durch menschengemachte Ursachen jährlich getöteten Vögel in der Schweiz. Denn menschengemachte Gefahrenquellen wie Glasfassaden, Katzen und Verkehr sind in der Schweiz jährlich für mehrere Millionen tote Vögel verantwortlich. Schätzungen gehen von 8-10 Millionen Vogelopfern aus. Dabei noch nicht eingerechnet sind Folgen des Klimawandels wie zum Beispiel Lebensraumverluste.

Für weiterführende Informationen: Suisse éole und EnergieSchweiz haben ein Faktenblatt zum Schutz von Vögeln im Bereich Windanlagen verfasst, das Sie hier lesen können. Auch die Vogelwarte Sempach hat wertvolle Informationen zu diesem Thema zusammengetragen.

 

Lisa Brombach, Medien und Politik, BFE

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