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Vorschau auf die Sommersession 2020


Nachdem National- und Ständerat wegen der Corona-Pandemie die Frühjahrssession in der dritten Woche abgebrochen hatten, steht die diesjährige Sommersession vor der Türe. Vom 2. bis zum 19. Juni 2020 tagt das Parlament in den Hallen des Berner Messegeländes und wird sich unter anderem den Energiegeschäften annehmen, die in der Frühjahrssession nicht mehr behandelt werden konnten. Neben sieben Vorstössen stehen auch das Geschäft zum Förderungsinstrument SWEET (Swiss Energy Research for the Energy Transition) sowie die Totalrevision des CO2-Gesetzes auf dem Programm.

Ständerat

Am zweiten Tag der Session befasst sich der Ständerat mit der Motion Nordmann 19.4258. Diese beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu treffen, um beim Bau von Photovoltaikanlagen den Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen mittels eines Administrationstools zu vereinfachen. Die Motion wurde in der Wintersession 2019 vom Nationalrat gutgeheissen.

Ebenfalls als Zweitrat wird der Ständerat die Motion Guhl 19.3755 behandeln. In seiner Motion fordert Nationalrat Guhl, das Einspeisemanagement von dezentralen Erzeugungsanlagen zu ermöglichen, um eine effiziente Integration der erneuerbaren Energien zu gewährleisten. In der Herbstsession 2019 wurde die Vorlage vom Nationalrat angenommen.

Weiter wird sich der Ständerat mit zwei Interpellationen beschäftigen: die IP Müller 19.4555 und die IP Müller 20.3035. Die erste stellt dem Bundesrat sechs Fragen zum Langzeitbetrieb von Kernkraftwerken. Die zweite bittet den Bundesrat um eine Stellungnahme zu verursachergerechten Netzgebühren.

Nationalrat

Am 9. und 10. Juni diskutiert die grosse Kammer die Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020. Nachdem der Ständerat in der letzten Herbstsession die Vorlage in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme angenommen hat, steht die Revision jetzt vor einer entscheidenden Weichenstellung. Vergangenen Februar hat die nationalrätliche Umweltkommission die Totalrevision des CO2-Gesetzes mit 18 zu 7 Stimmen gutgeheissen. Wie die UREK-N in ihrer Medienmitteilung vom 12. Februar 2020 schreibt, trägt sie dabei die Hauptelemente der ständerätlichen Vorlage mit, insbesondere die Reduktionsziele, die Vorgaben für Fahrzeuge, den Klimafonds und die Flugticketabgabe. Wenn das Gesetz schliesslich im Parlament angenommen wird und die Referendumsphase übersteht, wird es voraussichtlich am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Im geltenden CO2-Gesetz laufen einzelne Bestimmungen per Ende 2020 aus. Für die zeitliche Überbrückung (d.h. für das Jahr 2021) hat das Parlament im Dezember 2019 die Parlamentarische Initiative Burkart 17.405 angenommen.

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist bei den folgenden Themen der Totalrevision des CO2-Gesetzes federführend:

  • Gebäudevorschriften (Art. 8 und 9) zur Minderung der CO2-Emissionen: Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von der Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz ausgestossen werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 sinken. Sie verschärfen ab 2023 die CO2-Grenzwerte für Neubauten (0 kg CO2/m2) und für bestehende Bauten (20 kg CO2/m2, Senkung um 5 kg alle 5 Jahre).
  • Die Emissionsvorschriften für Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge (Art. 10ff) werden ebenfalls weiter verschärft. Die CO2-Emissionen von neuzugelassenen Personenwagen dürfen seit diesem Jahr höchstens 95 g CO2/km betragen und für leichte Nutzfahrzeuge gilt ein Zielwert von 147 g CO2/km.
  • Das Gebäudeprogramm (Art. 39): Höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, max. aber 450 Millionen Franken pro Jahr werden für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge.
  • Fördermassnahmen auf Bundesebene für Gebäude und Wärme (Art. 39 Abs. 2): Der jährliche Beitrag des Bundes für Geothermie, Fernwärme, Energieplanung, erneuerbare Heizsysteme und Ladestationen in Gebäuden soll von 30 Millionen Franken auf 60 Millionen erhöht werden.

Ebenfalls auf der Traktandenliste des Nationalrates steht das Forschungsprogramm Energiestrategie 2050. Forschungsförderungsinstrument SWEET. Am 26. Februar hat der Bundesrat dieses Förderprogramm verabschiedet (siehe Energeia-Beitrag). Nun soll die grosse Kammer als Erstrat den Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Jahre 2021-2032 behandeln.

Weiter werden drei energiepolitische Vorstösse im Nationalrat debattiert. Das Sessionsprogramm mit allen Geschäften finden Sie hier.

Alicia Salas, Hochschulpraktikantin Medien und Politik, BFE

Bild: Béatrice Devènes

 

2 Kommentare
  1. Werner Zumbrunn
    Werner Zumbrunn sagte:

    Natürlich wird im obigen Beitrag Art. 31 bewusst nicht erwähnt. Dort steht: „Abs. 1: Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen (CO2-Abgabe). Abs. 2: Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO2 fest.“
    Damit versucht man zu verheimlichen, dass allein auf fossilen Brennstoffen (für die Heizung von Gebäuden; verantwortlich für 24 % des Ausstosses von Treibhausgasen) schon heute eine exorbitante Abgabe erhoben wird, die in Zukunft noch mehr als verdoppelt werden kann. Fossile Treibstoffe zum Beispiel, welche mit einem Anteil von 33 % bedeutend mehr zur Erzeugung von Treibhausgasen beitragen, werden geschont. Das ist keine Klimapolitik, sondern eine Gesetzgebung nach dem Chaos-Prinzip. Eine von Vernunft geleitete Klimapolitik würde hinsichtlich einer CO2-Abgabe alle Erdöl- und Erdgasprodukte gleich behandeln.

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  2. Werner Zumbrunn
    Werner Zumbrunn sagte:

    Übrigens: Im Energiegesetz (EnG) steht in Art. 5 Abs. 1 lit. c: „Die Kosten der Energienutzung sind möglichst nach dem Verursacherprinzip zu tragen.“ Der Entwurf zum neuen CO2-Gesetz verletzt diesen Artikel aufs Gröbste!

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