Bundesrat erleichtert Energiesparen in Mietliegenschaften
Energieeffiziente Sanierungen in Mietliegenschaften sind eine Herausforderung. Die Eigentümerschaft hat hohe Investitionskosten, die sie grösstenteils selber tragen müssen. Profitieren tut die Mieterschaft mit tieferen Nebenkosten. Das Energiespar-Contracting soll dieses «Mieter-Vermieter-Dilemma» aufheben. Der Bundesrat hat am 29. April die Verordnung des Mietrechts entsprechend geändert. Markus Bareit von der Sektion Energieversorgung und Monitoring im Bundesamt für Energie erklärt.
Energiespar-Contracting. Was ist das genau?
Energiespar-Contracting ist eine Art Rund-um-Paket für den Gebäudebesitzer: Er schliesst mit einem Energiedienstleister einen Vertrag ab. Dieser wiederum verpflichtet sich, den Energieverbrauch der Liegenschaft durch geeignete technische und allenfalls bauliche Massnahmen über eine vertraglich festgelegte Zeitdauer zu senken.
Der Vorteil: Es gibt tendenziell bessere energetische Ergebnisse und das finanzielle Risiko kann auf den Energiedienstleister übertragen werden .
Was wird denn nun genau einfacher?
Das Energiespar-Contracting (ESC) kann energieeffiziente Investitionen im Gebäudebereich auslösen, ohne dass der Hausbesitzer hohe Investitionen machen muss. Er kann zudem die Kosten dafür via Nebenkosten an die Mieterschaft überwälzen – dies über eine Vertragslaufzeit von maximal zehn Jahren.
Bis jetzt ist es so: Will ein Hauseigentümer zum Beispiel die Ölheizung in seinem Mehrfamilienhaus durch eine Wärmepumpe ersetzen, kann er nur die Mehrkosten auf den Mietzins schlagen. Die Folge: Er hat dieselben Kosten wie bei einem herkömmlichen Ersatz aber mehr Aufwand. Der Anreiz für energetische Sanierungen ist somit gering.
Warum braucht es dazu eine Änderung der Verordnung zum Mietrecht?
Mit der Revision der Verordnung zum Mietrecht kann der Hauseigentümer nun alle ESC-Kosten via Nebenkosten der Mieterschaft belasten. Bisher war das nicht möglich.
Neu kann der Hauseigentümer seine Aufwände also auf die Mieterschaft überwälzen. Unter dem Strich soll die Mieterschaft aber nicht mehr bezahlen. Das tönt widersprüchlich.
Der Vermieter zahlt dem Energiedienstleister für seinen Aufwand. Von diesen Kosten darf der Hausbesitzer so viel auf die Mieterschaft abwälzen, wie sich an Energiekosten einsparen lässt. Die energetischen Nebenkosten dürfen sich also nicht erhöhen.
Auch darf der Aufwand nur für eine Zeitdauer von höchstens zehn Jahren als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Entscheidend ist, dass die Mietzinse auf Grund der umgesetzten Massnahmen nicht angehoben werden. Und: Das Ganze setzt natürlich voraus, dass die Energieeinsparungen zuverlässig gemessen werden können
Was verspricht sich der Bund von dieser Neuerung?
Bis 2050 soll unser Energiesystem vollständig erneuerbar beziehungsweise dekarbonisiert sein. Das hat der Bundesrat im September 2019 beschlossen. Dazu muss aber die Sanierungsrate deutlich angehoben und der Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme beschleunigt werden. Der Bundesrat erhofft sich, mit dem freiwilligen Instrument Energiespar-Contracting einen Anreiz zu schaffen.
Das Interview führte Brigitte Mader, Kommunikation Bundesamt für Energie
Während der obige Kommentar von Herrn Markus Bareit „Von diesen Kosten darf der Hausbesitzer so viel auf die Mieterschaft abwälzen, wie sich an Energiekosten einsparen lässt“ richtig ist, ist der Wortlaut in der Verordnung falsch. Dort steht (Art. 6c Abs. 4): „Der jährlich in Rechnung gestellte Betrag darf nicht höher sein als die Energiekosten, die der Mieter mit dem Energiespar-Contracting während dieses Abrechnungszeitraums einspart“. Tatsächlich spart ja die Mieterin/der Mieter wegen des in Rechnung gestellten Betrags eben gerade nichts.
Richtig wäre: „Der jährlich in Rechnung gestellte Betrag darf nicht höher sein als die Energiekosten, die der Mieter mit dem Energiespar-Contracting während dieses Abrechnungszeitraums einsparen würde“. Noch verständlicher und auch einfacher wäre allerdings: „Der in Rechnung gestellte Betrag darf nicht höher sein als die Energiekosten, die der Mieter aufgrund des Energiespar-Contractings einsparen würde“.
Ihr Einwand ist nachvollziehbar. Wir sind aber der Anischt, dass die Formulierung im Gesetz aus folgendem Grund korrekt ist. Die ESC-Massnahmen führen zu Energiekosteneinsparungen, aber gleichzeitig müssen die Kosten des Energiedienstleisters vergütet werden. In der Nebenkostenabrechnung handelt es sich dabei um zwei verschiedene Kostenpositionen, wobei die eingesparten Energiekosten die Bemessungsgrundlage für die Obergrenze der ESC-Kosten bilden. Die Mieterschaft hat somit bei den Energiekosten tatsächlich Einsparungen, beteiligt sich aber auch an den ESC-Kosten, womit sich häufig eine Nullsumme ergeben dürfte. Die von der Mieterschaft zu tragenden ESC-Kosten können je nach Vertragsabschluss aber auch geringer ausfallen als die Energiekosteneinsparungen. Der Mieterschaft darf aber auf keinen Fall mehr verrechnet werden.