Anfang nächstes Jahr treten verschiedene Änderungen in Gesetzen und Verordnungen aus dem Energiebereich in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Anpassung der Energieetikette für Personenwagen
Im Oktober 2019 hat der Bundesrat die Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) beschlossen, die eine Änderung der Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz-Kategorien neuer Personenwagen bringt. Neu wird das Leergewicht bei der Einteilung für die Energieetikette 2020 nicht mehr berücksichtigt. Auf der Energieetikette wird anstelle der durchschnittlichen CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten Neuwagen neu der Zielwert angegeben.

Der Bundesrat passt die Förderung der erneuerbaren Energie an
Mit der Revision der Energieförderverordnung (EnFV) hat der Bundesrat unter anderem beschlossen, die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen per 1. April 2020 anzupassen. Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird auf neun Rp./kWh, sowie der Grundbeitrag der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen von 1400 auf 1000 Franken gesenkt. Die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen werden analog angepasst, so dass sie im Durchschnitt etwa 10 Prozent über denjenigen für angebaute und freistehende Anlagen liegen.

Ebenfalls im Rahmen dieser Revision hat der Bundesrat beschlossen, dass Betreiber, welche die Speicherkapazitäten ihrer Wasserkraftanlagen ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten können (40 statt 35 Prozent).

Anpassungen in der Energieverordnung
Die vom Bundesrat ebenfalls im Oktober 2019 beschlossene Revision der Energieverordnung beinhaltet unter anderem, dass die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zu geplanten Windprojekten um maximal zwei Monate verlängert werden kann. Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die Mieterinnen und Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, wenn er nicht im ZEV wäre.

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
Die vom Bundesrat Anfang November beschlossene Revision bringt Anpassungen der Anlagerendite sowie der Teuerungsrate, die zur Bemessung der jährlichen Fondsbeiträge verwendet werden. Zudem wird der 2015 eingeführte pauschale Sicherheitszuschlag von 30 Prozent auf den Kosten gestrichen. Dies weil die für die Kostenstudie 2016 erstmals angewandte neue Methodik zur Ermittlung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten bereits Kostenzuschläge für Prognoseungenauigkeiten und Risiken enthält. Durch die Anpassung der Verordnung steigen die Jahresbeiträge der Beitragspflichtigen in die beiden Fonds von derzeit rund 96 Millionen Franken auf voraussichtlich 183,7 Millionen Franken.

Wasserzins bleibt bis 2024 auf gleichem Niveau
Im Rahmen der Revision des Wasserrechtsgesetzes (WRG) hatte das Parlament im vergangenen März beschlossen, das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum ab 2020 bis Ende 2024 wie bisher auf maximal 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu belassen. Ausserdem wurden die Zuständigkeiten des UVEK im Bereich der Wasserkraftnutzung zentral zusammengefasst und präzisiert, sowie dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich Wasserkraftnutzung zugewiesen.

Kapitalkostensatz für Investitionen im Stromnetz bleibt gleich
Das UVEK legte im vergangenen Februar den WACC, den durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Investitionen ins Stromnetz, für das Tarifjahr 2020 auf 3,83 Prozent fest. Damit bleibt der WACC im Vergleich zum Tarifjahr 2019 unverändert.

Mehrkostenfaktor «Kabel – Freileitung» gilt ab Juni 2020
Am 1. Juni 2019 sind das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen («Strategie Stromnetze») und die Verordnungen in Kraft getreten. Einige wenige Bestimmungen treten allerdings erst 2020 und 2021 in Kraft: So gelten die neuen Bestimmungen zum Mehrkostenfaktor «Kabel – Freileitung» ab 1. Juni 2020. Gemäss Elektrizitätsgesetz müssen Leitungen mit einer Spannung unter 220 kV verkabelt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Die Gesamtkosten einer Verkabelung dürfen aber im Vergleich zu einer Freileitung nur um einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor MKF) höher sein. Der Bundesrat hat den ab 1. Juni 2020 geltenden MKF in der Leitungsverordnung auf 2,0 festgelegt.

Sabine Hirsbrunner, Kommunikation BFE

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