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Luftfahrtsicherheit und Windenergieanlagen in der Schweiz – ein Widerspruch?


Moderne Windenergieanlagen ragen hoch in den Luftraum hinein, um dort die starken Winde zu nutzen. Im gleichen Luftraum sind auch Flugzeuge und Helikopter unterwegs, welche auf ungestörte Radar- und Navigationsanlagen angewiesen sind. Ebendiese Anlagen können aber durch Windturbinen gestört werden. Anlässlich des dritten Skyguide-Seminars über Luftfahrt und Windenergie wurde gezeigt, dass eine Koexistenz möglich ist.

Am 14. September 2018 trafen sich Windenergie- und Aviatikfachleute im UVEK-Zentrum in Bern-Ittigen zu einem Fachseminar über die Herausforderungen und mögliche Lösungen für die Koexistenz von Windenergie- und Flugsicherungsanlagen.

Matthieu Ducret, Verantwortlicher für den Bereich Technik im Branchenverband Suisse Eole, zeigte auf, welche Interessenkonflikte den Ausbau der Windenergie in der Schweiz erschweren. Einen Ausbau, der im Rahmen der Energiestrategie 2050 geplant ist und als notwendig erachtet wird. Auf der Seite Luftfahrtsicherheit wiederum müssen heute vielfältige und komplexe Ansprüche verschiedenster Interessengruppen berücksichtigt werden, wie Pascal Berwert, Leiter Air Traffic Control der Flugplätze Emmen und Alpnach anschaulich zeigen konnte.

Um Konflikte zu vermeiden, ist es sehr wichtig, dass schon bei der raumplanerischen Festlegung von Windenergiegebieten alle relevanten Akteure einbezogen werden. Christian Freiesleben vom Bundesamt für Zivilluftfahrt betonte dies in seinem Referat und zeigte auf, dass die Bundesverwaltung mit dem neuen Guichet Unique Windenergie die entsprechenden Dienstleistungen anbietet (www.wind.admin.ch).

Wie komplex die Technik von Radaranlagen ist, zeigen die Forschungsarbeiten von Prof. Dr. Jochen Bredemeyer. Die Resultate seiner Messungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf Radarsignale können zwar noch nicht verallgemeinert werden, bedeuten aber trotzdem einen ersten Schritt hin zu einer zuverlässigen Prognose über die möglichen Störwirkungen von Windenergieanlagen.

Trotz komplexer Technik und vielfältiger Interessenkonflikte zeichnen sich auch Lösungen für die Koexistenz von Windenergie und Luftfahrtsicherheit ab: Reto Pauli von der Militärluftfahrtbehörde MAA konnte in seinem Referat aufzeigen, dass mit einer geeigneten Anordnung und der Möglichkeit zur temporären Abschaltung von Windturbinen, deren Wirkung auf die Radaranlagen so vermindert werden kann, dass ein sicherer Luftfahrtbetrieb möglich ist. Das in Deutschland bereits im Einsatz stehende System «Flight Manager» erlaubt diesen Eingriff in den Betrieb von Windenergieanlagen und könnte auch in der Schweiz zum Einsatz kommen. Im Einzelfall muss zwischen Einschränkungen im Flugbetrieb und einer verminderten Wirtschaftlichkeit der Stromproduktion ein Kompromiss gefunden werden.

Markus Geissmann, BFE-Fachspezialist Erneuerbare Energien

Bild: Suisse-Eole

1 Antwort
  1. Cosandey
    Cosandey sagte:

    Die Sicherheit der Luftfahrt beschränkt sich nicht nur auf radargeführte Instrumentenan- und abflüge in Flughafenbereichen- wie von Ihnen suggeriert. Gerade für Helikopterflüge ist das sehr selten der Fall. Der Sichtflugverkehr ist noch viel stärker betroffen von den Risiken von Windkraftanlagen. Und für diesen nützt die von Ihnen erwähnte Software gar nichts.

    Die Radarabdeckung betrifft gerade nicht den tangierten Luftraum, mit Ausnahme von Anlagen innerhalb der CTR oder TMZ. Der Airspace GOLF, den sich die Windkraftanlagen mit der allgemeinen Luftfahrt sowie den Luftsportaktivitäten teilen, ragt 2000 Fuss hoch in den Himmel, also etwa 610m.

    Die darin befindlichen Luftfahrzeuge sind in aller Regel OHNE Radarabdeckung unterwegs (z.B. der allergrösste Teil der Helikopterflüge).
    In diesem Luftraum bedeutet Sicherheit= Verkehr sichten und gesehen werden . Windturbinen verursachen, dass der verbleibende Luftraum über der Turbine abnimmt. effektiv hat das Luftfahrzeug im Idealfall im Luftraum Golf weinger Bewegungsfreiheit, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Mindesthöhe über dem höchsten Geländepunkt oder Objekt einzuhalten. Eine 150m hohe Windturbine (Blattspitze bis Grund) vermindert die verbleibende gesetzlich nutzbare Höhe im Falle einer besiedelten Gegend um 50% von 300m auf nur noch 150m. Diese Einschränkung des Rechts zur Luftraumbenutzung ist offenbar bei Windprojekten weder einklagbar noch verhandelbar. Die „Verletzung“ des Luftraumes Golf durch solche Bauten ist kein Thema im Bewilligungsprozess.

    Zum Schluss sei erwähnt dass die im Gesetz vorgeschriebene Markierungs/ Kennzeichnungspflicht von Luftfahrthindernissen ganz schlecht umgesetzt / befolgt wird. Entweder sind Hindernisse nicht oder schlecht markiert oder befeuert, oder die entsprechenden Elemente sind so verwittert und alt (Kugeln), oder so leuchtschwach (Beleuchtung), dass sie schlicht nicht entdeckt werden. Es ist heute technisch möglich, Flash-LED’s in die Blattspitzen einzubauen.

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