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Differenzierte Stromabgabe


Erkenntnisse aus den Rechtsgutachten zu einer differenzierten Stromabgabe sowie ökonomische Einschätzung zur Umsetzbarkeit

Im Rahmen der zweiten Etappe der Energiestrategie 2050 mit Umsetzung ab 2021 hat der Bundesrat beschlossen, das bisherige Fördersystem schrittweise durch ein Lenkungssystem abzulösen. Hierzu wurde am 13. März 2015 die Vernehmlassung zum Entwurf einer Verfassungsbestimmung für ein Klima- und Energielenkungssystem eröffnet.

Im diesem Zusammenhang steht derzeit auch die Einführung einer differenzierten Stromabgabe, medial oft als „Dreckstromabgabe“ bezeichnet, in der politischen Diskussion. Sie soll, so die Hoffnung, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien im Inland unterstützen respektive deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischer oder fossiler Stromproduktion erhöhen, insbesondere jene der bestehenden Wasserkraft. Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien würde dabei von einem niedrigen Abgabesatz profitieren, während Strom aus Kernkraftwerken oder fossiler Energie einem höheren Abgabesatz unterliegen würde. Stromimporte würden ebenfalls mit der Abgabe belastet.

Drei vom Bundesamt für Energie in Auftrag gegebene Rechtsgutachten (CO2 Levies and Tariffs on Imported Electricity, Renewable Electricity Tax Exemptions and Trade Remedies under International Law, Differential Taxation of Electricity: Assessing the Compatibility with WTO Law, EU Law and the Swiss-EEC Free Trade Agreement) machen deutlich, dass eine Förderung oder eine Unterstützung der Schweizer Stromproduktion aus erneuerbaren Energien durch die Differenzierung nicht realisierbar ist:

Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird mittels Herkunftsnachweisen (HKN) nachgewiesen. Inländische und ausländische HKN sind einander gleichgestellt. Ausländische Herkunftsnachweise, beispielsweise für Wasserkraft aus Skandinavien, sind unter den gegenwärtigen Marktverhältnissen sehr günstig (unter 0.01 Rp./kWh) und somit wesentlich tiefer als die Differenz zwischen der Abgabe auf nicht erneuerbarem und der Abgabe auf erneuerbarem Strom betragen würde (2 – 4 Rp./kWh). Hinzu kommt, dass das europaweite Angebot von HKN aus erneuerbaren Quellen die gesamte Schweizer Stromproduktion um ein Mehrfaches übersteigt. Dadurch kann die höhere Abgabe für nicht erneuerbare Energien über den Kauf von günstigen ausländischen HKN leicht umgangen werden.

Weitere Optionen wie eine CO2-Abgabe auf Importstrom, die Einführung einer Verbrauchssteuer oder ein nationales Zertifizierungssystem lösen die Problematik auch nicht. In allen Fällen müssen aufgrund des internationalen Handelsrechts die gleichen Bedingungen für die inländische und ausländische Produktion von erneuerbaren Energien gelten. Zusätzliche Produktionsbedingungen wie bspw. Restwasserbestimmungen für Wasserkraftwerke werden zum grossen Teil auch von ausländischen Kraftwerken erfüllt. Der Anteil an nicht erneuerbaren Energien in der Schweiz von rund 20 TWh kann somit problemlos mit ausländischen HKN gedeckt werden, die auch strengere Schweizer Bedingungen an erneuerbare Energien erfüllen würden. Bei der CO2-Abgabe auf Importstrom stellen sich bei der Umsetzung die gleichen Probleme, da hier ebenfalls mittels HKN differenziert wird.

Die Anwendung eines pauschalen Durchschnittwertes auf Importstrom wie z.B. ein ENTSO-E Mix (europäischer Stromproduktionsmix aus fossiler, Kernenergie und erneuerbarer Energie) diskriminiert auch, da dadurch Importe pauschal besteuert werden und somit ein reiner Import aus ausländischen erneuerbaren Kraftwerksanlagen mit einer Abgabe belegt wird.

Bei dem im Vereinigten Königreich verwendeten System der Verbrauchssteuer mit restriktiver Ausnahmeregelung (Climate Change Levy) wurde für den Vollzug ein eigenes Zertifizierungssystem aufgebaut: Ein ausländischer Lieferant muss nachweisen, dass er für die Menge an geforderten Zertifikaten tatsächlich auch physisch Elektrizität ins englische Netz eingespeist und entsprechende Grenzkapazitäten ersteigert hat. In der Praxis werden die physische Elektrizität und der ökologische Mehrwert in Form eines Herkunftsnachweises getrennt gehandelt. Auf die Schweiz übertragen wäre eine Differenzierung bei einem solchen System auch wirkungslos, da für den geringen Schweizer Bedarf (rund 20 TWh) die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten genügend gross sind.

Auch ein Ausgleichszoll nach dem WTO-Subventionsübereinkommen gegenüber Deutschland (um die hohen Einspeisetarife in Deutschland auszugleichen) bringt keine Preisvorteile für den Schweizer Strom aus erneuerbaren Energien: Importe aus Deutschland werden zwar verteuert, aber auch dies kann leicht umgangen werden, indem der Strom anstelle aus der Preiszone Deutschland aus anderen Preiszonen bezogen wird.

Renato Marioni, Fachspezialist BFE

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