Bei der Platzierung von Oberflächeninfrastrukturen eines geologischen Tiefenlagers beurteilen die Bundesbehörden und die Standortkantone die anstehenden Gewässerschutzfragen teilweise unterschiedlich. Die betroffenen Kantone und deutschen Landkreise betrachten diese Kernanlagen als Gefahr für das Grundwasser. Deswegen sprechen sie sich in ihren Stellungnahmen zu den von der Nagra vorgeschlagenen Standorten für Oberflächenanlagen insbesondere dafür aus, dass diese Oberflächenanlagen nicht im Bereich wichtiger Grundwasservorkommen gebaut werden. Mit dem vorliegenden Argumentarium möchte der Bund dazu beitragen, dass bei dieser Beurteilung der Gewässerschutz gebührend berücksichtigt wird, ohne dass andere raumplanerische Interessen in den Hintergrund treten. Das Argumentarium greift die Haltung der Kantone auf, stellt sie in den Kontext des geltenden Rechts und nimmt inhaltlich Stellung dazu.
Die Bauten der Oberflächenanlagen sind zwar Teile einer Kernenergieanlage, damit aber nicht automatisch eine Gefahr für das Grundwasser. In der Anlage befinden sich jeweils vergleichsweise geringe Mengen radioaktiver Abfälle. Sie liegen in fester und nur schwer löslicher Form vor und sind sicher verpackt und abgeschirmt. Zudem sind umfassende bauliche und betriebliche Schutzmassnahmen vorgesehen. Nukleare Auswirkungen auf die Gewässer werden umfassend geprüft. Die Nagra muss jeweils nachweisen, dass keine Radioaktivität ins Grundwasser gelangen kann. Nur dann bewilligen die Behörden die Anlage.
Der Bund anerkennt die Wichtigkeit des Vorsorgeprinzips. Ein theoretisches Risiko darf aber nicht der Grund dafür sein, tatsächliche negative Auswirkungen in anderen Umweltbereichen in Kauf zu nehmen. So soll beispielsweise kein Wald gerodet werden, um einer höchst unwahrscheinlichen Beeinträchtigung des Grundwassers auszuweichen.
Niklaus Schranz, Fachspezialist Geologische Tiefenlager, BFE
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