Dank neuem Energiegesetz kein Graustrom mehr in der Stromkennzeichnung
Endkundinnen und Endkunden erhalten künftig noch mehr Transparenz über ihren gelieferten Strommix. Die neue Energiegesetzgebung, welche seit 1. Januar 2018 in Kraft ist, regelt die Stromkennzeichnung ausführlicher und verbindlicher und es ist insbesondere nicht mehr möglich, den Kunden Strom aus „nicht überprüfbaren Energieträgern“ auszuweisen. Die vollständige Deklarationspflicht wird 2019 erstmals umgesetzt mit der Stromkennzeichnung für das Jahr 2018.
Ebenfalls nicht mehr zulässig sind so genannte Nachweise zweiter Priorität (bspw. aus Stromlieferverträgen oder Verträge mit unabhängigen Produzenten). Dies bedeutet, dass neu auch kleine PV-Anlagen unter 30 kVA im Herkunftsnachweis-System erfasst werden müssen, falls deren Produktion für die Stromkennzeichnung genutzt werden soll.
Mit der Einführung der vollständigen Deklarationspflicht entfällt die bisherige Informationspflicht für Unternehmen, die keine Endverbraucher beliefern. Der Begriff des „stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmens“ wurde entsprechend klar definiert: Die Schnittstelle zwischen dem Lieferanten und dem Endverbraucher ist der Verbrauchsmesspunkt. Für jeden Verbrauchmesspunkt muss demnach eine Stromkennzeichnung gemacht werden.
Seit Einführung der Stromkennzeichnung im Jahr 2009 wurde der Leitfaden mehrmals in kleinen Schritten angepasst. Das System der Herkunftsnachweise und die darauf basierende Stromkennzeichnung sind inzwischen flächendeckend umgesetzt und gehören zum Allgemeinwissen der Stromlieferanten. Der nun vorliegende, vollständig überarbeitete Leitfaden zur Stromkennzeichnung trägt den heutigen Vorgaben und Bedürfnissen Rechnung.
Der Leitfaden ist auf der Internetseite des BFE aufgeschaltet.
Lukas Gutzwiller, Fachspezialist Energieversorgung und Monitoring
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