Zubauziele und Massnahmen
Die Schweiz eignet sich als gebirgiges Land mit häufigen Niederschlägen gut für die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft: Mehr als 600 Wasserkraftanlagen erzeugen derzeit rund 60 Prozent des einheimischen Stroms. Damit ist die Wasserkraft mit einer mittleren erwarteten Jahresproduktion von 36.3 TWh der wichtigste Pfeiler der Schweizer Stromversorgung.
Im Rahmen der Energiestrategie 2050 will der Bund die Jahresproduktion bis 2050 auf 38.6 TWh steigern (als Zwischenziel bis 2035 auf 37.4 TWh). Zu diesem Zweck sollen neue Wasserkraftanlagen realisiert sowie bestehende erweitert und erneuert werden. Um diese Zubauziele zu erreichen, hat das Parlament in den Beratungen zum neuen Energiegesetz Massnahmen zur Unterstützung der Wasserkraft beschlossen. Diese sollen sich positiv auf die Investitionsbereitschaft der Betreiber auswirken.
Investitionsbeiträge für Betreiber von Wasserkraftanlagen
Mit dem neuen Energiegesetz können seit 1. Januar 2018 für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW und höchstens 10 MW (Kleinwasserkraftanlagen, massgebend ist die mittlere mechanische Bruttoleistung) Investitionsbeiträge beantragt werden. Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Grosswasserkraftanlagen) gilt dies auch für Neuanlagen.
Die Investitionsbeiträge werden über den Netzzuschlag finanziert:
Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen können bis Ende 2030 gesprochen werden. Die Höhe des Investitionsbeitrags wird für jedes Projekt einzeln festgelegt und ist auf einen maximalen Prozentsatz der anrechenbaren Investitionskosten beschränkt. Zudem werden Projekte höchstens im Umfang der nicht amortisierbaren Mehrkosten und damit nicht über die Schwelle der Rentabilität hinaus gefördert.
Investitionsbeiträge für Kleinwasserkraftanlagen
Neu stehen für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen nur noch Investitionsbeiträge zur Verfügung. Sie lösen die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung KEV für solche Anlagen ab. Für neue Kleinwasserkraftanlagen kann kein Investitionsbeitrag beantragt werden. Der Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen einer Kleinwasserkraftanlage beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten und derjenige für erhebliche Erneuerungen höchstens 40 Prozent. Gesuche für einen Investitionsbeitrag werden entsprechend ihrem Einreichedatum berücksichtigt. Investitionsbeiträge werden nur gewährt, sofern ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Reichen diese nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen.
Investitionsbeiträge für Grosswasserkraftanlagen
Wird eine Grosswasserkraftanlage neu erstellt oder eine bestehende Anlage erheblich erweitert oder erneuert werden, kann deren Betreiber einen Investitionsbeitrag beanspruchen. Der Investitionsbeitrag für Neuanlagen und Erweiterungen beträgt höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, derjenige für Erneuerungen höchstens 20 Prozent. Die Mittel für Investitionsbeiträge für Grosswasserkraftanlagen werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt. Dabei werden jeweils die bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zusammen beurteilt. Der erste Stichtag ist der 30. Juni 2018. Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung erhalten gemäss Energieförderungsverordnung den Vorrang gegenüber Projekten zur Realisierung von Erneuerungen. Innerhalb dieser Gruppierungen werden die Projekte zuerst berücksichtigt, welche die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Damit wird die grösstmögliche „Fördereffizienz“ der verfügbaren Mittel angestrebt.
Gesuchsverfahren
Für den Vollzug der Investitionsbeiträge ist das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig. Das BFE wird im Vollzug fachlich und administrativ von einer Arbeitsgemeinschaft – unter der Federführung der energiebüro ag – unterstützt.
Weitere Informationen und die Unterlagen, die Sie benötigen, um einen Investitionsbeitrag für eine Klein- oder eine Grosswasserkraftanlage zu beantragen, finden Sie auf der Webseite des BFE.
Gianni Semadeni, Fachspezialist Wasserkraft, BFE
Werden nur Investitionsbeiträge an die Erneuerung von Kleinwasserkraftanlagen geleistet, nicht auch an die Neuerstellung, bspw. Trinkwasserkraftwerke?
Für Neuanlagen können keine Investitionsbeiträge beantragt werden. Für diese ist weiterhin das Instrument der «Kostendeckende Einspeisevergütung» (KEV) vorgesehen.
Dagegen können neu sowohl für Erneuerungen als auch für Erweiterungen von Kleinwasserkraftanlagen Investitionsbeiträge beantragt werden.
Investitionsbeiträge sind nur bei Erneuerungen oder Erweiterungen möglich. Für den Neubau von Trinkwasserkraftwerken gibt es theoretisch die KEV (kostenorientierte Einspeisevergütung). Die Mittel sind aber weitgehend schon überverpflichtet – wenn das Projekt nicht bereits auf der Warteliste als Springerprojekt vermerkt ist, wird es schwierig, noch in die Förderung zu kommen. Vielleicht wäre auch Eigenverbrauch möglich?
Weiteres s. auch http://www.bfe.admin.ch/kleinwasserkraft/03834/04169/index.html?lang=de, bzw. auf unserer Homepage unter https://swissmallhydro.ch/de/infostelle-kleinwasserkraft/rahmenbedingungen/
Interessante Neuigkeiten. Vielen Dank für sehr gute grafische Darstellung.
Interessanter Beitrag. Die grafische Darstellung veranschaulicht das ganze nochmal.
Liebe Grüße aus Hannover