Er ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Bergkantone und -gemeinden: der Wasserzins. Jeder Betreiber eines Wasserkraftwerkes muss diese Abgabe proportional zur Leistung des Kraftwerkes zahlen. Doch was ist der Wasserzins überhaupt, und woher stammt er?
In der Schweiz sind öffentliche Gewässer seit je Sache der Kantone. Sie besitzen also das Recht, frei über die Gewässer in ihrem Territorium zu verfügen. Dieses Recht umfasst auch die Möglichkeit, Konzessionen zur Nutzung der Gewässer an Gemeinden und andere Institutionen zu vergeben. Die Konzessionsnehmer ihrerseits haben die Pflicht, eine Abgabe für die wirtschaftliche Nutzung der Gewässer an den Kanton – und in gewissen Gebieten auch an die Gemeinden – zu entrichten, z.B. für die Stromgewinnung mit Laufwasserkraftwerken. Diese Abgabe wird Wasserzins genannt.
Unterschiedliche Ansichten
Als Ende des 19. Jahrhunderts die Elektrizität immer mehr verbreitet war, gewann die Wasserkraft an Bedeutung. Mit der zunehmenden Nutzung der Wasserkraft wurden die Unterschiede bei den Regelungen der Kantone zum Wasserzins deutlicher. Es entwickelte sich eine Diskussion rund um das Hoheitsrecht der Kantone über das Wasser und die Wasserkraft: Soll der Bund die Kontrolle über alle öffentlichen Gewässer übernehmen und somit auch über die Wasserkraft? Oder soll die bisherige Wasserhoheit der Kantone aufrechterhalten bleiben?
Ein Grossteil der Wasserkraftwerke befand sich schon damals in den Gebirgen der Schweiz. Deshalb erhofften sich die Bergkantone von der bisherigen Regelung ein höheres Einkommen. Das industrialisierte Mittelland hingegen sprach sich für eine Kontrollübernahme durch den Bund aus. Es erwartete dadurch tiefere Wasserzinsen und günstigere Strompreise für die Konsumenten.
1908 zog die Diskussion eine Revision der Bundesverfassung nach sich. Im damals neu geschaffenen Artikel 24 bis wurde dem Bund die Zuständigkeit für grenz- und kantonsübergreifende Gewässer zugesprochen und die Kompetenz, Grundregeln im Bereich Wasserkraft durchzusetzen. Darin enthalten war auch die Begrenzung der Abgabe für die Wasserkraftnutzung. Die Gewässerhoheit sowie die Kompetenz, Abgaben einzutreiben, waren jedoch immer noch Sache der Kantone.
Steigende Abgaben
Erst 1916 folgte das erste nationale Wassergesetz, in dem der Bund eine maximale Höhe für den Wasserzins festhielt (Art. 49). Die Maximalhöhe des Wasserzins mit 8.16 Franken pro Kilowatt trat per 1. Januar 1918 in Kraft. Seither wurde der Maximalsatz des Wasserzinses sechsmal schrittweise durch das schweizerische Parlament erhöht. Seit 2015 beträgt er 110 Franken pro Kilowatt. «Diese wiederholten Erhöhungen des Wasserzinses wurden in der Vergangenheit meist mit der Teuerung begründet», erklärt Christian Dupraz, Leiter der Sektion Wasserkraft des Bundesamt für Energie. Zudem hat der Wert der Wasserkraft als flexible und erneuerbare Energiequelle zugenommen.
288 Millionen Franken
Für die Bergkantone und -gemeinden wurde der Wasserzins über die Jahre hinweg zu einer der wichtigsten Einnahmequellen – bis heute. Die Kantone Graubünden und Wallis sowie deren Gemeinden nahmen zum Beispiel im Jahr 2015 insgesamt rund 288 Millionen Franken mit dem Wasserzins ein. Dies entsprach mehr als der Hälfte aller gesamtschweizerischen Wasserzinseinnahmen.
Ob der Wasserzins künftig wieder steigt, wird sich zeigen. Sicher ist jedoch, dass der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf für die Regelung des Wasserzinses ab 2020 vorlegen muss. Dies ist im Wasserrechtsgesetz so festgehalten. (zes)
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