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100 Jahre Wasserrechtsgesetz


Les Farettes ist ein Wasserkraftwerk oberhalb von Aigle. Das Werk nutzt das Wasser des Flusses Grande Eau. Der Inhaber der Anlage plante 2010 eine Erneuerung und einen Ausbau. Als ich im selben Jahr meine Stelle als Fachspezialist Wasserkraft beim Bundesamt für Energie antrat, war eine meiner ersten Aufgaben, dieses Projekt nach Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) zu prüfen. Artikel 5 Absatz 3 besagt:

Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) ist befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen.

Schon die Formulierung dieses Artikels lässt vermuten, dass es sich um ein älteres Gesetz handelt – tönt doch der Begriff der „zweckmässigen Nutzbarmachung“ etwas verstaubt. Tatsächlich wird das Wasserrechtsgesetz am 22. Dezember 2016 100 Jahre alt.

Seine Entstehung geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück. In dieser Zeit wurde in der Schweiz eine Vielzahl von Wasserkraftwerken gebaut. Die Kantone verliehen die Rechte zur Nutzung der Wasserkraft aufgrund von sehr unterschiedlichen kantonalen Bestimmungen oder auch nur aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis. In gewissen Bevölkerungskreisen kam die Befürchtung auf, die Wasserkraft werde nicht im Interesse der gesamten Bevölkerung genutzt, und es setzte sich die Meinung durch, der weitere Ausbau der Wasserkraft müsse mit bundesrechtlichen Schranken geleitet werden. Infolge einer Volksinitiative und eines bundesrätlichen Gegenvorschlags entschied das Stimmvolk an der Abstimmung vom 25. Oktober 1908 mit 85 Prozent Ja-Stimmen einen neuen Artikel 24bis in die Bundesverfassung aufzunehmen. Dieser Artikel wies dem Bund die Oberaufsicht über die Wasserkraft zu und gab ihm die Kompetenz, die Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Wasserkraft gesetzlich zu regeln.

Von 1908 bis 1912 erarbeitete der Bundesrat mithilfe einer Expertenkommission einen Vorschlag für ein Wasserrechtsgesetz und überwies diesen dem Parlament mit der Botschaft vom 19. April 1912. Während weiteren vier Jahren beriet das Parlament die Vorlage. Die beiden Kammern diskutierten die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, sie stritten sich schon damals um die Höhe der Wasserzinsen, überlegten wie der Bund Wasserkraftwerke für die Elektrifizierung des Bundesbahnnetzes in Anspruch nehmen kann und wie die Interessen der Öffentlichkeit am besten gewahrt werden. Am 22. Dezember 1916 schliesslich nahmen beide Kammern die Vorlage in der Schlussabstimmung an. Das Wasserrechtsgesetz des Bundes ist ein Rahmengesetz. Die Kantone haben die Kompetenz, im kantonalen Recht weiterführende Regelungen zu treffen.

Der damalige Gesetzgeber hat gute Arbeit geleistet. Daraufhin weist die Tatsache, dass dieses Gesetz bis heute in der Hauptsache unverändert geblieben ist. Einen grossen Teil der Arbeit, die die Sektion Wasserkraft und der Dienst Wasserrecht im BFE verrichten, liegt im WRG begründet. Zwei Beispiele dafür sind: Wo das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur Erteilung von Konzessionen an internationalen Gewässern zuständig ist, leitet das BFE die Verfahren. Weiter prüft es die Zweckmässigkeit von Wasserkraftprojekten wie Les Farrettes.

Bei der Prüfung des Ausbauprojektes von Les Farettes kam ich zum Schluss, dass dieser Ausbau zweckmässig ist. Die Anlage erhielt vom Kanton eine neue Konzession nach den Vorgaben des eidgenössischen und des kantonalen WRG. Sie wurde ausgebaut und konnte im Juni 2016 eingeweiht werden. So haben die klaren Vorgaben des WRG einen Beitrag geleistet, dass die Schweizer Wasserkraft den heutigen hohen Ausbaugrad erreichen konnte und im Jahr 2015 ganze 60 Prozent der Schweizer Stromproduktion aus Wasserkraftwerken stammte.

Bernhard Hohl, Fachspezialist Wasserkraft, BFE

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