Was ist neu im Jahr 2017?
Alle Jahre wieder: Hier erfahren Sie, welche wichtigen Neuerungen in der Energiegesetzgebung per 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Anforderungen Energieeffizienz von Geräten
Per Anfang Jahr gibt es einige neue Anforderungen an die Energieeffizienz von elektrischen Geräten: So treten strengere Grenzwerte für den Stromverbrauch im Standby-Betrieb bei vernetzten Geräten (Computer, komplexe Set-Top-Boxen) in Kraft. Haben diese vernetzten Geräte eine hohe Netzwerk-Verfügbarkeit, dann muss deren Leistung im Ruhezustand unter 8 Watt liegen, bei allen anderen vernetzten Geräten liegt dieser Grenzwert bei 3 Watt. Auch für Elektromotoren gelten strengere Effizienzklassen. Für andere Gerätekategorien tretenn Änderungen im Verlaufe 2017 in Kraft.
Angaben Energieverbrauch, Energieetikette und Kennzeichnung von Fahrzeugen
Im Rahmen einer Revision der Energieverordnung (EnV) wurde auch der Anhang 3.6 zu „Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen“ angepasst.
Die Struktur des Anhangs 3.6 wurde zugunsten einer besseren Verständlichkeit neu gestaltet. Diverse inhaltliche Unklarheiten wurden geklärt, die Kennzeichnungspflichten präzisiert und wo möglich abgeschafft oder flexibilisiert. Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um die gedruckte Version des Verbrauchskatalogs durch eine zeitgemässe Online-Version abzulösen. Neu müssen bei allen Treibstoffarten die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder Strombereitstellung angegeben werden.
Bezüglich Wasserstofffahrzeugen besteht noch keine Kennzeichnungspflicht, da verlässliche Grundlagen und Erfahrungswerte in Bezug auf den Herstellungspfad noch fehlen.
Strengere Effizienzkategorien für Neuwagen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK verschärft die Energieeffizienz-Kategorien der Energieetikette für Personenwagen. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der gemäss Energieverordnung vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung. Dabei wird jeweils auch der durchschnittliche CO2-Ausstoss berechnet. Dieser beträgt für das Jahr 2017 134 g/km.
Durch die Verschärfung wird sichergestellt, dass in jede Effizienz-Kategorie jeweils ein Siebtel aller angebotenen Neuwagenmodelle fällt. Die neuen Kategorien gelten ab 1. Januar 2017.
Netzzuschlag steigt auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde
Ab dem 1. Januar 2017 werden die Schweizer Stromkonsumentinnen und -konsumenten neu einen Zuschlag von 1,5 statt 1,3 Rappen pro Kilowattstunde für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und Gewässersanierungen bezahlen. Dies hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt. Er schöpft damit das geltende gesetzlich festgelegte Maximum aus. Die Belastung für einen 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 5‘000 kWh steigt damit um 10 Franken auf 75 Franken pro Jahr. 2016 betrugen die Kosten hierfür noch 65 Franken. Stromintensive Grossverbraucher können wie bis anhin die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, sofern sie eine Zielvereinbarung zur Steigerung ihrer Energieeffizienz mit dem Bund abschliessen.
Kapitalkostensatz für Investitionen im Stromnetz sinkt auf 3.83 Prozent
Das UVEK legte im vergangenen Februar den WACC, den durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Investitionen ins Stromnetz, für das Jahr 2017 auf 3.83% fest. Die Absenkung um minus 0.87% im Vergleich zum Tarifjahr 2016 (4.70%) ergibt sich durch die vom Bundesrat per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzte Revision der Stromversorgungsverordnung.
Vergütungsansätze sinken auf ein einheitliches Niveau
Der Bundesrat senkt im Jahr 2017 die Vergütungssätze für für Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke. Der Photovoltaik-Vergütungssatz für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2017 um bis zu 28 Prozent gesenkt und liegt ab Oktober für angebaute und freistehende Anlagen einheitlich bei 13,7 Rappen und für integrierte Anlagen bei 15,8 Rappen. Die Ansätze der Einmalvergütung (EIV) für kleine Photovoltaikanlagen werden per 1. April 2017 und per 1. April 2018 gesenkt. Für Kleinwasserkraftwerke gelten ab 1. Januar 2017 um bis zu 18 Prozent tiefere Grundvergütungen und ein bis zu 50 Prozent tieferer Wasserbau-Bonus. Diese und weitere Änderungen hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt.
Selina Zehnder, BFE-Hochschulpraktikantin Medien + Politik
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