Zugegeben, im aktuellen Umfeld von grossen Ausbauvorhaben bei der Wasserkraft zu reden, mag optimistisch sein. Von den grossen Stromkonzernen kommt eine Hiobsbotschaft nach der anderen und für die Wasserkraft wird momentan schwarz gemalt.
Vor nicht allzu langer Zeit sah die Situation noch ganz anders aus, die bald fertig gestellten Pumpspeicherkraftwerke zeugen davon. Aber auch neben diesen Grossanlagen gab und gibt es immer wieder Ausbauvorhaben. Diese müssen nicht notwendig neue eigenständige Anlagen betreffen, sondern können auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage bedeuten. Für diese Erweiterung braucht es Baubewilligungen, welche vorher beantragt werden müssen und die einen langen Bewilligungsprozess durchlaufen können. Doch halt, das reicht für ein Wasserkraftwerk meist nicht, auch das Wassernutzungsrecht muss für die Erweiterung noch passen. Und so muss zunächst die Konzession geprüft werden, in der die Verleihung des Nutzungsrechts festgehalten ist. Für viele Erweiterungen, insbesondere für jene, die einen deutlichen Zuwachs an Produktion bedeuten, reicht die bestehende Konzession nicht und es muss der Baubewilligung ein Konzessionsverfahren vorgeschaltet werden. Üblicherweise gibt es nun zwei Möglichkeiten, eine neue Konzession über die bisherige Anlage zuzüglich dem Ausbauprojekt zu beantragen oder auf eine Nutzungsrechtserweiterung zu gehen, die nur das zusätzliche Wasserrecht für den Ausbau verleiht. Natürlich ist eine neue Konzession über die gesamte Anlage deutlich aufwändiger, teurer und riskanter für den Projektanten.
Da im Wasserrechtsgesetz keine eindeutige Regelung vorgesehen ist, wie bei Erweiterungen vorzugegangen werden soll, ist guter Rat teuer. Das Problem hat auch Nationalrat Guhl erkannt, der daher den Bundesrat 2012 aufforderte, eine Auslegeordnung zu machen, um darzulegen, wie dem beigekommen werden kann. Er führte dabei als Beispiel das Ausbauprojekt der Überleitung Lugnez an, welches für das Kraftwerk Zervreila eine Produktionssteigerung von 80 GWh bedeuten würde.
Mittlerweile liegt der Bericht des Bundesrats in Beantwortung des Postulats vor. Darin wird festgestellt, dass vom Gesetz her die Erteilung einer Zusatzkonzession nicht ausgeschlossen ist, sie andererseits aber nicht explizit verankert ist. Auf der anderen Seite wird das Instrument der Zusatzkonzession bereits von einigen Kantonen und bei internationalen Wasserkraftwerken angewandt, es besteht also bereits eine Praxis. Es würde daher durchaus Sinn machen dieses Instrument auch explizit im Wasserrechtsgesetz zu verankern.
Damit würde eine Hürde für Kraftwerksausbauten während der laufenden Konzession beseitigt und ein besserer Rahmen für den angestrebten Zubau bei der Wasserkraftproduktion geschaffen.
Christian Dupraz, Leiter Sektion Wasserkraft BFE
Bild: Wasserkraftwerk Hagneck, BKW AG
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